Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Einführung

Die Stichting Erfgoedcentrum Batavialand, im Folgenden Batavialand genannt, wird im Rahmen des Zumutbaren alles tun, damit der Besuch der Werft und des Museums sowie die von Batavialand organisierten Ausstellungen und Aktivitäten in Übereinstimmung mit den Wünschen des Besuchers stattfinden.

Batavialand wird alle Anstrengungen unternehmen, um jegliche Belästigung oder Unannehmlichkeit für den Besucher zu minimieren und die Sicherheit des Besuchers so weit wie möglich zu gewährleisten.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN: DEFINITIONEN

Artikel 1.1

Batavialand bezeichnet die Organisation, die die Werft mit Batavia und den Museumskomplex verwaltet und betreibt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Geschäftsführung und andere Bevollmächtigte, die im Namen dieser Organisation handeln.

Artikel 1.2

Der Begriff ‚die Werft mit Batavia und dem Museumskomplex‘ bezeichnet alle (bebauten und unbebauten) Bereiche, die unter die rechtliche oder verwaltungstechnische Zuständigkeit der Batavialand-Verwaltung fallen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Werftgelände, die Ausstellungshallen, die Auditorien und Versammlungsräume, das Studienzentrum, die Kantinen, das Restaurant, die Terrasse, andere Außenbereiche, Depots und Nebengebäude.

Artikel 1.3

Besucher“ ist jede Person, die in irgendeiner Weise, direkt oder indirekt, einen Vertrag mit Batavialand abschließt, um die Werft mit dem Batavia- und Museumskomplex zu betreten und/oder eine Ausstellung zu besuchen oder an einer Aktivität teilzunehmen, die von Batavialand für reguläre Besucher während der regulären Öffnungszeiten organisiert wird.

Artikel 1.4

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Besucher gelten für jede Vereinbarung zwischen Batavialand und einem Besucher. Die Bedingungen gelten nicht für besondere Aktivitäten außerhalb der regulären Öffnungszeiten und/oder für Besucher, die keine Stammgäste sind, wie z.B. Hallenvermietung, Catering und dergleichen. Für diese Besucher gelten die Bedingungen, die in dem für diesen Anlass geschlossenen Vertrag festgelegt sind.

TICKETVERKAUF, ANGEBOTE UND PREISE

Artikel 2.1

Alle von Batavialand bereitgestellten Zitate, Erklärungen oder sonstigen Informationen sind nicht unverbindlich. Batavialand übernimmt die Haftung für mögliche Fehler, die von der Organisation selbst in Zitaten, Ankündigungen oder anderen Informationen, die dem Besucher zur Verfügung gestellt werden, gemacht werden. Diese Haftung gilt nur für Informationen, die zum Zeitpunkt der Beanstandung innerhalb der Organisation verfügbar sind oder die kürzlich von Batavialand oder im Namen von Batavialand verbreitet wurden. Batavialand haftet nicht für Fehler, die auf Vorsatz, Verschulden oder Fahrlässigkeit von Dritten zurückzuführen sind.

Artikel 2.2

Der Besucher ist jederzeit verpflichtet, die Eintrittskarte und alle Karten oder Gutscheine, die ihn zu einer Ermäßigung des Eintrittspreises berechtigen, auf Verlangen den als solche erkennbaren Bediensteten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Aufsichtspersonal, vorzuzeigen.

Artikel 2.3

Der potenzielle Besucher hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder eine andere Entschädigung bei Verlust oder Diebstahl der Eintrittskarte vor Betreten des Hofes mit der Batavia und des Museumskomplexes.

Wenn ein potenzieller Besucher die im Voraus gekaufte Eintrittskarte nicht nutzt, geschieht dies auf eigene Kosten und eigenes Risiko; dies gilt auch, wenn die Eintrittskarte nur für eine bestimmte Zeit und/oder ein bestimmtes Datum gültig ist. Eine einmal erworbene Eintrittskarte kann nicht umgetauscht werden. Eine Rückerstattung des Eintrittspreises ist ebenfalls nicht möglich. Der gezahlte Eintrittspreis kann jedoch zurückerstattet werden, wenn Umstände, die der Käufer nicht zu vertreten hat, den Besuch des Museums unmöglich machen, was jedoch im Ermessen der Direktion liegt.

Artikel 2.4

Dem potenziellen Besucher kann der Zugang zum Kai mit der Batavia und dem Museumskomplex verweigert werden, wenn sich herausstellt, dass die Eintrittskarte, die Ermäßigungskarte oder der Gutschein nicht von Batavialand oder einer von Batavialand dazu ermächtigten Stelle erworben wurde.

Artikel 2.5

Batavialand erstattet dem Besucher den tatsächlichen Eintrittspreis und die Reisekosten nur dann, wenn der Besucher die Werft mit der Batavia und den Museumskomplex aufgrund einer unangekündigten Übung im Rahmen des betrieblichen Notfallplans (Artikel 23 des niederländischen Gesetzes über Arbeitsbedingungen) vorzeitig verlassen muss, sowie im Falle einer tatsächlichen Katastrophe, die zur vollständigen oder teilweisen Evakuierung der Werft mit der Batavia und des Museumskomplexes führt.

AUFENTHALT IN DER WERFT, DER BATAVIA UND DEM MUSEUMSKOMPLEX

Artikel 3.1

Während ihres Aufenthalts auf der Werft, der Batavia und dem Museumskomplex sind die Besucher verpflichtet, sich im Einklang mit der öffentlichen Ordnung, den guten Sitten und den Regeln des Anstands zu verhalten, die für die Art der besuchten Aktivität gelten. Der Besucher ist außerdem verpflichtet, den Anweisungen und Hinweisen von erkennbaren Bediensteten des Batavialandes, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Aufsichtspersonal, unverzüglich Folge zu leisten. Verstößt der Besucher nach vernünftigem Ermessen eines befugten Batavialand-Beamten, der als solcher erkennbar sein muss, in irgendeiner Weise gegen diese Normen, Richtungen oder Anweisungen, kann dem Besucher der weitere Zugang zur Werft mit der Batavia und zum Museumskomplex verweigert werden, ohne dass der Besucher Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Eintrittskarte oder sonstiger entstandener Kosten hat.

Artikel 3.2

Kinder unter 12 Jahren dürfen die Werft, die Batavia und den Museumskomplex nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten. Eltern oder Aufsichtspersonen von Kindern sind zu jeder Zeit für das Verhalten der von ihnen mitgebrachten Kinder verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Gruppen von Kindern und Schülern müssen von einer Aufsichtsperson pro 10 Kinder begleitet werden. Lehrer und Aufsichtspersonen von Gruppen sind für das Verhalten der Gruppenmitglieder, die sie begleiten, verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Artikel 3.3

Unter anderem ist es Besuchern verboten, die Werft, die Batavia und den Museumskomplex zu betreten:

a. Waren jeglicher Art zum Verkauf an Dritte anbieten oder kostenlos zur Verfügung stellen;

b. absichtlich und beharrlich den Weg anderer Besucher behindern oder die Sicht auf Ausstellungsstücke versperren;

c. andere Besucher zu stören, insbesondere durch die Verwendung von Mobiltelefonen, Walkmans oder anderen Lärmquellen; die Verwendung solcher Geräte kann jedoch von Batavialand in bestimmten Bereichen ausdrücklich gestattet werden;

d. das Mitbringen von (Haus-)Tieren, es sei denn, sie sind in bestimmten Bereichen ausdrücklich erlaubt oder es handelt sich um (Blinden-)Hunde, die einen Besucher mit einem Ausweis begleiten;

e. Rauchen in allen geschlossenen Räumen;

f. das Mitbringen von Speisen und Erfrischungen in die umzäunten Bereiche des Hofes, derBatavia und des Museumskomplexes;

g. nach Meinung eines Beamten von Batavialand, der als solcher erkennbar ist, gefährliche Gegenstände oder Substanzen mit sich zu führen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Spazierstöcke, Regenschirme oder große Taschen; diese können an von Batavialand zu bestimmenden Stellen abgegeben werden. Im Studienzentrum des Museums sind Taschen und Mäntel nicht erlaubt;

h. Rollstühle, Kinderwagen und Buggys, die nicht vom Museum oder der Werft zur Verfügung gestellt werden, in geschlossenen Bereichen zu benutzen, die von Batavialand für diesen Zweck ausgewiesen sind;

i. ausgestellte Objekte und Ausstellungsmaterialien wie Vitrinen, Beleuchtung, Trennwände und ähnliches zu berühren, es sei denn, dies ist ausdrücklich und ausdrücklich erlaubt. Eltern oder Aufsichtspersonen von Kindern sollten strikt darauf achten, dass die ausgestellten Objekte nicht von den mitgebrachten Kindern berührt werden.

Artikel 3.4

In besonderen Fällen, in denen die allgemeine Sicherheit von Personen oder der Sammlung dies vernünftigerweise erfordert, kann ein leitender Beamter von Batavialand, der als solcher erkennbar sein muss, eine Inspektion des vom Besucher mitgeführten (Hand-)Gepäcks verlangen.

Artikel 3.5

Außer mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Batavialand Management Board ist es dem Besucher untersagt, Foto-, Video- oder Filmaufnahmen mit Lampen, Blitzgeräten und Stativen zu machen. Es ist auch verboten, diese Foto-, Video- und Filmaufnahmen auf irgendeine Weise oder in irgendeinem Medium, einschließlich elektronischer Medien, zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung des Batavialand Management Board vor.

Artikel 3.6

Es ist möglich, dass Sie während Ihres Besuchs gefilmt oder fotografiert werden. Batavialand behält sich das Recht vor, dieses Material zur Veröffentlichung zu verwenden.

Artikel 3.7

Batavialand kann einem Besucher, der bei einem oder mehreren Besuchen in einem niederländischen Museumskomplex ein Objekt absichtlich beschädigt hat oder der auf andere Weise die Befürchtung einer Beschädigung begründet, den Zugang zu Batavialand dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum verweigern. Batavialand kann diesen Besucher in jedem Fall bei allen seinen Besuchen den in Artikel 3.4 dieser Besuchsbedingungen genannten Maßnahmen unterwerfen. Die Entscheidung, den Zugang zu verweigern, muss diesem Besucher unverzüglich mitgeteilt werden, wenn möglich schriftlich und mit Begründung.

BESCHWERDEN UND ANSPRÜCHE

Artikel 4.1

Batavialand wird alles tun, um sicherzustellen, dass Besuche der Werft mit der Batavia und des Museumskomplexes oder von Batavialand organisierte Ausstellungen und Aktivitäten in Übereinstimmung mit dem veröffentlichten Angebot stattfinden. Dies schließt die Verpflichtung ein, die Öffentlichkeit bestmöglich über die vollständige, teilweise oder vorzeitige Schließung der Werft, der Batavia und des Museumskomplexes und/oder von Batavialand organisierter Ausstellungen zu informieren. Darüber hinaus informiert Batavialand die potenzielle Öffentlichkeit über störende Wartungsarbeiten, Renovierungen oder die (Neu-)Anordnung von Räumen. Der Besucher kann daraus niemals ein Recht auf Entschädigung ableiten.

Artikel 4.2

Werbung ist nicht möglich in Bezug auf die folgenden Beschwerden und Umstände, die von Batavialand nicht vermieden werden können und daher niemals zu einer Entschädigungspflicht von Batavialand gegenüber dem Besucher führen:

a. Beschwerden in Bezug auf die Unsichtbarkeit von Objekten aus der ständigen Sammlung von Batavialand;

b. Beschwerden im Zusammenhang mit der teilweisen Schließung der Werft, der Batavia und des Museumskomplexes, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die teilweise Schließung aufgrund des Auf- oder Abbaus von Ausstellungen;

c. Beschwerden und Umstände in Bezug auf Belästigungen oder Unannehmlichkeiten durch andere Besucher, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lärm, unangemessenes Verhalten, Diebstahl und Belästigung;

d. Beschwerden und Umstände in Bezug auf Belästigungen oder Unannehmlichkeiten, die durch Wartungsarbeiten verursacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Renovierung oder die (Neu-)Anordnung von Räumen;

e. Beschwerden und Umstände, die sich auf Belästigungen oder Unannehmlichkeiten beziehen, die durch das unsachgemäße Funktionieren der Einrichtungen am Kai mit der Batavia und dem Museumskomplex verursacht werden.

Artikel 4.3

Beschwerden und Reklamationen bezüglich der Vereinbarung zwischen Batavialand und dem Besucher müssen innerhalb von sechs Wochen nach dem Besuch schriftlich bei Batavialand eingehen. Beschwerden und Anträge auf Reklamationen, die nach dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 4.4

Batavialand wird die Beschwerde untersuchen und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt schriftlich antworten. Sollte die Untersuchung bis dahin noch nicht abgeschlossen sein, wird der Beschwerdeführer darüber und über den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem dies der Fall sein wird, informiert.

Artikel 4.5

Besucher können Beschwerden, Reklamationen und Verbesserungsvorschläge schriftlich per E-Mail einreichen.

HAFTUNG VON BATAVIALAND

Artikel 5.1

Batavialand haftet niemals für Schäden, die sich aus Angeboten, Ankündigungen oder anderen Formen von Informationen ergeben, die dem Besucher von Batavialand und/oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, diese Schäden sind die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Batavialand und/oder seinen Mitarbeitern.

Artikel 5.2

Der Aufenthalt des Besuchers auf der Werft, der Batavia und dem Museumskomplex erfolgt auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Batavialand haftet nur für Sach- und/oder Folgeschäden oder Verletzungen, die der Besucher erleidet und die die direkte und ausschließliche Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Organisation sind, unter der Voraussetzung, dass nur Schäden erstattet werden, für die Batavialand versichert ist oder nach Treu und Glauben hätte versichert sein müssen.

Artikel 5.3

Batavialand ist in keinem Fall verpflichtet, einen höheren Entschädigungsbetrag zu zahlen als:

a. den tatsächlich gezahlten Eintrittspreis und die tatsächlich angefallenen Reisekosten oder, falls mehr;

b. den Betrag, den der Versicherer von Batavialand für den Schaden an Batavialand gezahlt hat, oder;

c. die Entschädigung, die Sie von einer anderen dritten Partei für den Schaden erhalten haben.

Artikel 5.4

Batavialand kann niemals für Schäden an den Fahrzeugen der Besucher haftbar gemacht werden, es sei denn, der Schaden tritt auf der Werft oder im Museumskomplex auf und ist das direkte Ergebnis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Batavialand und/oder seiner Mitarbeiter.

Artikel 5.5

Batavialand haftet niemals für (un)direkte Schäden, die sich aus einem Mangel, einer Beschaffenheit oder einem Umstand an oder in einer Immobilie ergeben, deren Eigentümer, Pächter, Mieter oder Besitzer Batavialand ist oder die Batavialand anderweitig zur Verfügung steht, es sei denn, ein solcher Schaden ist die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Batavialand und/oder ihren Mitarbeitern.

Artikel 5.6

Wenn Batavialand Güter entgegennimmt oder wenn Güter von irgendjemandem irgendwo deponiert, aufbewahrt und/oder zurückgelassen werden, ohne dass Batavialand eine Entschädigung festlegt, haftet Batavialand in keinem Fall für Schäden an oder im Zusammenhang mit Gütern, es sei denn, Batavialand hat den Schaden vorsätzlich verursacht oder der Schaden ist die Folge von grober Fahrlässigkeit von Batavialand.

Artikel 5.7

Die Gesamthaftung von Batavialand für zurechenbare Verstöße gegen die Besuchsvereinbarung beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und übersteigt in keinem Fall die unter 5.3 beschriebene Entschädigungsregelung.

Artikel 5.8

Im Falle von Schäden durch Tod oder Körperverletzung übersteigt die Gesamthaftung von Batavialand in keinem Fall die unter 5.3 beschriebene Entschädigungsregelung.

Artikel 5.9

Die Haftung von Batavialand für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangener Gewinn oder Löhne, entgangene Einsparungen usw., ist ausgeschlossen.

Artikel 5.10

Die in Ziffer 5.3 genannten Höchstbeträge entfallen, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Batavialand oder eines ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist.

ÜBERBLICK

Artikel 6.1

Als höhere Gewalt gilt für Batavialand jeder unvorhersehbare Umstand, der die Erfüllung des Vertrages durch Batavialand so stark beeinträchtigt, dass die Erfüllung des Vertrages vorübergehend oder dauerhaft unmöglich oder schwierig wird.

Artikel 6.2

Zu diesen Umständen gehören die Umstände von Personen und/oder Diensten und/oder Institutionen, die Batavialand bei der Durchführung der Besuchsvereinbarung in Anspruch nimmt,

sowie alles, was für den/die Vorgenannten als höhere Gewalt oder aufschiebende oder auflösende Bedingung gilt, sowie zurechenbares Versagen des/der Vorgenannten.

GEFUNDENE OBJEKTE

Artikel 7.1

Fundstücke von Besuchern der Werft, der Batavia und des Museumskomplexes können an der Rezeption des Batavialandes abgegeben werden.

Artikel 7.2

Batavialand wird alle Anstrengungen unternehmen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Anspruchsberechtigten des gefundenen Gegenstands ausfindig zu machen und zu diesem Zweck regelmäßigen Kontakt mit der örtlichen Polizei halten. Fundsachen, die nach sechs Monaten in der Obhut von Batavialand nicht vom Eigentümer oder dem rechtmäßigen Anspruchsberechtigten abgeholt wurden, werden der örtlichen Polizei übergeben.

Artikel 7.3

Sollte sich der Eigentümer oder Anspruchsberechtigte einer gefundenen Sache melden, hat er die Wahl, die Ware selbst abzuholen oder sie sich per Nachnahme zusenden zu lassen. In beiden Fällen muss sich der Eigentümer oder Anspruchsberechtigte ordnungsgemäß ausweisen.

ANDERE ANFORDERUNGEN

Artikel 8.1

Die Anwendbarkeit dieser Besuchsbedingungen berührt nicht die mögliche Anwendbarkeit anderer (vertraglicher) Bedingungen und/oder Regelungen von Batavialand.

ANWENDBARES RECHT

Artikel 9.1

Diese Besuchsbedingungen und der Vertrag zwischen dem Besucher und Batavialand unterliegen dem niederländischen Recht.

Artikel 9.2

Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen dem Besucher und Batavialand ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in Lelystad vorgelegt. Diese Batavialand-Besuchsbedingungen wurden vom Direktor am 1. Juli 2017 angenommen. Sie werden den Besuchern von Batavialand auf Anfrage zur Verfügung gestellt.